flyer2015

Satzung des Fördervereins der DRK-Kindertagesstätte Gamsen

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Förderverein der DRK-Kindertagesstätte Gamsen e.V.". Sitz des Fördervereins und Gerichtsstand ist Gifhorn. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragen werden.

Geschäftsjahr ist der Zeitraum vom 01.08. eines Jahres bis zum 31.07. des Folgejahres.

Der Förderverein ist politisch, ethisch und konfessionell neutral.

§ 2
Zweck, Ziel und Aufgabe

Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und die Förderung der Volks- und Berufsausbildung. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für dem DRK Gifhorn e.V. als Träger der DRK-Kindertagesstätte Gamsen zur Verwirklichung der o.g. steuerbegünstigte Zwecke.

Diese sollen insbesondere für

  • Anschaffung von Spielgeräten oder Materialien
  • Unterstützung der pädagogischen Arbeit
  • Verbesserung der Räumlichkeiten und Einrichtungen
  • Ermöglichung der Öffentlichkeitsarbeit zur Steigerung der Anerkennung der Kindertagesstätte

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§51 ff). Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3
Mittel des Vereins

Die benötigten Mittel erwirkt der Verein durch:

a. Mitgliedsbeiträge,
b. Veranstaltungen,
c. Spenden jeglicher Art,
d. sonstigen Zuwendungen und Einnahmen.

§ 4
Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die Ziele des Vereins unterstützt und dieser Satzung zustimmt. Beitrittsanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme mit einfacher Mehrheit entscheidet.

  • Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  • Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen vor Ende des Geschäftsjahres!.
  • Ein Ausschluss kann bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins erfolgen. Einen Ausschluss kann die Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit beschließen. In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist der Antrag auf Ausschluss bekannt zu geben. Dem Mitglied ist mindestens drei Wochen vor dem beabsichtigten Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme vor einem Organ des Vereins zu geben .

§5
Beitrag

Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. Der Beitrag beträgt jährlich 10,-€ und erhöht sich nicht, auch wenn mehrere Kinder die DRK-Kindertagesstätte Gamsen besuchen.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§6
Organe

Die Organe des Fördervereins sind: Der Vorstand und seine Mitgliederversammlung.

§7
Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  • dem/r Vorsitzenden
  • dem/r stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem/der Kassenwart/in.

Die Mitglieder des Vorstands werden aus dem Kreis der Mitglieder von der Mitgliederversammlung auf eine Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorstand muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Vorstandmitglieder dieses fordern. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit der erschienene Vorstandmitglieder gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Über jede Vorstandsitzung und bei jeder Mitgliederversammlung muss ein Protokoll erstellt werden.

Der/die Kassenwart/in führt über Einnahmen und Ausgaben Buch.

Die Tätigkeit des Vorstands ist ehrenamtlich.

Der Förderverein wird durch zwei Vorstandmitglieder in Gemeinschaft vertreten.

§8
Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr (Jahreshauptversammlung) durch den Vorstand und Bekanntgabe Tagesordnung durch schriftliche Einladung, die mindestens Zehn Tage vorher erfolgen muss, einberufen. Die Einladung zur Jahreshauptversammlung wird über die Kinder, in der Kindertagesstätte, in üblicher Form den Eltern zugestellt. Zusätzlich wird die Einladung per Aushang in der Kindertagestätte bekannt gegeben.

Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder einen unterschrieben Antrage und Angabe des Zwecks und der Gründe für die Einberufung vorlegen.

Aufgaben der Mitgliederversammlung:

  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl zweier Rechnungsprüfer/innen, die mindestens einmal im Jahr die Kasse zu prüfen haben
  • Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichts der/die Kassenwart/in sowie der zwei Rechnungsprüfer/innen
  • Beschlussfassung über:
    • Entlastung des Vorstandes
    • Satzungsänderung
    • Anträge an die Mitgliederversammlung
  • Ehrenmitglieder Ernennung durch den gesamten Vorstand!

Ehrenmitglieder können Mitglieder werden, die sich für herausragende Leistungen für den Förderverein einsetzten.

Den Vorsitz über die Mitgliederversammlung führt der/die erste Vorsitzende des Fördervereins, im Falle seiner Verhinderung sein/e Stellvertreter/in.

Der Vorstand und die Rechnungsprüfer/innen werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stichwahl.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Satzungsänderung ist eine Drittelmehrheit erforderlich.

Die Wahlergebnisse und Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich.

Die Wahlergebnisse und Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind im Protokoll festzuhalten.

Das Protokoll ist von dem/r Vorsitzende und dem/r Protokollführer/in zu unterschreiben und vor der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen.

§9
Beschlussfähigkeit

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 15% sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend sind.

Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Herauf ist in der Einladung hinzuweisen.

§10
Auflösung des Fördervereins

Der Förderverein wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst. Die Einladung dieser Mitgliederversammlung muss mindestens zwei Wochen vor der Versammlung in schriftlicher Form per Post bekannt gegeben werden. Die Auflösung bedarf der Zustimmung von 3/4 der erschienen Mitglieder.

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das verbleibende Vereinsvermögen der Trägerschaft der Kindertagesstätte Gamsen, das DRK Gifhorn e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung von Erziehung und Bildung zu verwenden hat.

§11
Inkrafttreten

Die geänderte Satzung tritt am Tage der Unterzeichnung in Kraft.

4. September 2015